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Änderungshistorie

GV. NW. 1997 S. 423.

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1997.

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SGV. NW. 20340

Vom 25. November 1997

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), wird verordnet:

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§ 1

Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des §15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt,
die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik,
die Direktorin oder den Direktor des Landesvermessungsamtes,
die Leiterinnen oder die Leiter der Kreispolizeibehörden,
die Präsidentin oder den Präsidenten der Polizei-Führungsakademie,
die Direktorin oder den Direktor des Landeskriminalamtes,
die Leiterin oder den Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei,
die Leiterinnen oder die Leiter der Polizeifortbildungsinstitute,
die Leiterinnen oder die Leiter der Polizeiausbildungsinstitute,
die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Polizeitechnischen Dienste,
die Direktorin oder den Direktor der Landesfeuerwehrschule,
die Leiterin oder den Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung und des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,
die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen,
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereiches.

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§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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