Verordnung zur Bestimmung des Wirksamwerdens des Verzichts der Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, auf die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde
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SGV. NW. 2023.
Vom 25. November 1982
Auf Grund des Artikels 30 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290) geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), wird verordnet:
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§ 1
Die Gemeinde Rösrath, Rheinisch-Bergischer-Kreis, hat durch Erklärung auf die ihr durch Verordnung vom 29. November 1965 (GV. NW. S. 336) übertragenen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde verzichtet. Dieser Verzicht wird am 1. Januar 1983 wirksam.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1982.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Landes- und Stadtentwicklung
des Landes Nordrhein-Westfalen