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  • vom 01.01.2000
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Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung

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RGS. NW. S. 101 / SGV. NW. 321.

Vom 12. März 1937

Auf Grund des § 8 Nr. 2 und des § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285) wird folgendes verordnet:

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§ 1

aufgehoben durch § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Wiedereinführung der Verzinsung hinterlegter Gelder v. 3. Juli 1956 (GS. NW. S. 567 / SVG. NW. 321).

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§ 2

Die Verwaltung von Wertpapieren gemäß § 10 der Hinterlegungsordnung beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten etwas anderes bestimmen.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft.

Der Reichsminister der Justiz

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