Stammnorm
Ausfertigungsdatum
21.05.1957
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
03.06.2004
Verordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes
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Vom 21. Mai 1957
Auf Grund der §§ 8, 28 Abs. 1 und 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) wird verordnet:
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§ 1
Enteignungsbehörde im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes ist der Regierungspräsident.
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§ 2
Der Regierungspräsident ist zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1957 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen.