Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung
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Vom 20. März 1935
Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S. 91) wird für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergangsweise verordnet:
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Artikel I Gliederung der Gerichte
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§ 1
Auslassung: Bundesrecht gemäß Art. 125 Nr. 1 GG; vgl. BGBl. III 300--5.
Auslassung: gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschene Ermächtigung.
Auslassung: Bundesrecht gemäß Art. 125 Nr. 1 GG; vgl. BGBl. III 300--5.
(1)
(2)
(3)
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§ 2
§ 2 Nr. 1, 2 und 4 neugeregelt in §§ 58 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 93 Abs. 1 GVG. Nr. 3 und 5 aufgehoben durch Art. 5 § 21 Nr. 14 der Verordnung v. 13. 3. 1940 (RGBl. I S. 489); Nr. 6 Bundesrecht (vgl. BGBl. III 300--5).
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Artikel II Amtsgerichte
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§ 3
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
Der Justizminister kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden.
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§ 4
überholt durch Neuregelung in § 22 Abs. 3 GVG.
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
(1)
(2) Der Justizminister kann einen oder mehrere Amtsrichter zu ständigen Vertretern des aufsichtführenden Amtsrichters bestellen. Wird kein ständiger Vertreter bestellt oder ist dieser behindert, so wird der aufsichtführende Amtsrichter durch den dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter durch den der Geburt nach ältesten Amtsrichter vertreten. Der Justizminister kann Grundsätze für die Vertretung des aufsichtführenden Amtsrichters aufstellen.
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§ 5, § 6
Auslassung: aufgehoben durch Art. 8 II Nr. 7 VereinhG v. 12. 9. 1950 (BGBl. I S. 455).
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Artikel III Landgerichte
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§ 7
Auslassung: überholt durch Neuregelung in §§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 2 GVG.
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
Auslassung: überholt durch Neuregelung in § 61 Abs. 2 GVG.
Auslassung: aufgehoben durch § 87 DRiG.
Auslassung: überholt durch Neuregelung in § 78 Abs. 2 GVG.
(1)
Der Justizminister bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
(2) Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bei den Landgerichten bestimmt der Landgerichtspräsident; der Oberlandesgerichtspräsident kann ihm Weisungen hierfür erteilen.
(3)
(4)
(5)
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Artikel IV Oberlandesgerichte
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§ 8
Auslassung: überholt durch Neuregelung in §§ 117, 64 Abs. 1, 66 Abs. 2 GVG.
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
(1)
Der ständige Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2, § 117 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist der Vizepräsident des Oberlandesgerichts.
(2) Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bei den Oberlandesgerichten bestimmt der Oberlandesgerichtspräsident; der Justizminister kann ihm hierfür Weisungen erteilen.
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Artikel V Staatsanwaltschaft
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§ 9
Auslassung: überholt durch § 122 DRiG.
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Artikel VI Hilfsrichter
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§ 10
Auslassung: aufgehoben durch Art. 8 II Nr. 7 VereinhG v. 12. 9. 1950 (BGBl. I S. 455).
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Artikel VII Schöffen und Geschworene
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§ 11
Auslassung: aufgehoben durch Art. 8 II Nr. 7 VereinhG v. 12. 9. 1950 (BGBl. I S. 455).
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Artikel VIII Geschäftsstellen und Gerichtsvollzieher
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§ 12
Auslassung: überholt durch §§ 153, 154 GVG, im übrigen durch Wiederherstellung der Justizhoheit der Länder.
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Artikel IX Justizverwaltung
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§ 13
Auslassung: Bundesrecht gemäß Art. 125 Nr. 1 GG; vgl. BGBl. III 300--5.
Sprachgebrauch entsprechend der Dienst- und Vollzugsordnung vom 1. 12. 1961 (JMBl. NW. S. 295).
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
für Richter vgl. §§ 4, 42 DRiG.
Die Präsidenten der Gerichte, die aufsichtführenden Amtsrichter, ..., die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Leiter der Vollzugsanstalten haben nach näherer Anordnung des Justizministers die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie werden im Falle der Behinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten und können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.
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§ 14
§ 14 Abs. 1 Nr. 6 geändert durch § 6 des Gesetzes v. 24. 2. 1970 (GV. NW. S. 168); in Kraft getreten am 1. April 1970.
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
betrifft nur die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
§ 14 Abs. 1 Nr. 6 geändert durch § 6 des Gesetzes v. 24. 2. 1970 (GV. NW. S. 168); in Kraft getreten am 1. April 1970.
Auslassung: gegenstandslos.
Auslassung: gegenstandslos.
Auslassung: Bundesrecht, neugeregelt in § 147 Nr. 1 GVG.
Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch (vgl. Anlage 1 zum BesG. NW. 1969 (SGV. NW. 20320).
außer Geltungsbereich NW; im übrigen durch Veränderung der Behördenorganisation gegenstandslos.
§ 14 Abs. 1 Nr. 6 geändert durch § 6 des Gesetzes v. 24. 2. 1970 (GV. NW. S. 168); in Kraft getreten am 1. April 1970.
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
(1) Die Dienstaufsicht üben aus
1. der Justizminister über sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten,
2.
3. der Oberlandesgerichtspräsident und der Landgerichtspräsident über die Gerichte ihres Bezirks ...,
4. der aufsichtführende Amtsrichter über das Amtsgericht,
5.
6. der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht und der Leitende Oberstaatsanwalt beim Landgericht über die Staatsanwaltschaften,
7. der Leiter der Vollzugsanstalt über die unterstellte Behörde.
(2) Dem Landgerichtspräsidenten steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu.
(3) Der Justizminister bestimmt, bei welchen Amtsgerichten der Präsident die Dienstaufsicht über andere zum Bezirk des übergeordneten Landgerichts gehörigen Amtsgerichte an Stelle des Landgerichtspräsidenten ausübt.
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§ 15
geändert durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts v. 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18 / SGV. NW. 114).
Auslassung: gegenstandslos.
Die Dienstaufsicht über eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die bei ihr angestellten oder beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Dienstaufsicht des aufsichtführenden Amtsrichters beschränkt sich jedoch, wenn das Amtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, auf die bei dem Amtsgericht angestellten oder beschäftigten nichtrichterlichen Beamten, die Angestellten und Arbeiter.
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§ 16
Auslassung: überholt durch § 3 Abs. 2 LBG; für Richter i. Verb. m. § 4 Abs. 1 LRiG.
Auslassung: für Richter überholt durch § 26 DRiG, im übrigen gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
(1)
(2)
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§ 17
Auslassung: gegenstandslose Beschwerdevorschrift; für den Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten vgl. §§ 23 ff. EGGVG.
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Artikel X Schluß- und Übergangsvorschriften
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§ 18
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.
Der Justizminister kann die Ausübung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Präsidenten der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.
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§ 19
Auslassung: gegenstandslose Überleitungsvorschrift.
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§ 20
Auslassung: aufgehoben durch Art. 8 II Nr. 7 VereinhG v. 12. 9. 1950 (BGBl. I S. 455).
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§ 21
Auslassung: gegenstandslose Überleitungsvorschrift.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1935 in Kraft.
(2)
Der Reichsminister der Justiz