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Änderungshistorie

GV. NW. 1979 S. 290.

Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen Porta Westfalica, Rahden und Vlotho

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SGV. NW. 764.

Vom 12. April 1979

Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

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§ 1

(1) Die Zweigstellen Barkhausen, Nammen und Neesen der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Porta Westfalica sind auf die Stadtsparkasse Porta Westfalica zu übertragen.

(2) Die Zweistelle der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Rahden ist auf die Stadtsparkasse Rahden zu übertragen.

(3) Die Zweigstelle Espelkamp der Stadtsparkasse Rahden in der Stadt Espelkamp ist auf die Kreissparkasse Minden-Lübbecke zu übertragen.

(4) Die Zweigstelle Vlotho-Uffeln der Stadtsparkasse Porta Westfalica im Gebiet der Stadt Vlotho ist auf die Stadtsparkasse Vlotho oder ihren Rechtsnachfolger zu übertragen.

(5) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

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§ 2

Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Für den Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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