Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Hochsauerland und der Stadtsparkasse Marsberg
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SGV. NW. 764.
Vom 5. April 1979
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes SpkG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1
Die Zweigstellen Bredelar, Beringhausen, Padberg und Helminghausen der Sparkasse Hochsauerland im Gebiet der Stadt Marsberg sind auf die Stadtsparkasse Marsberg zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
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§ 2
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Arnsberg nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Für den Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen