Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Krefeld und der Stadtsparkasse Nettetal
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 764.
Vom 30. November 1982
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die Zweigstellen Breyell, Schaag, Hinsbeck, Leuth und Breyell-Speckerfeld der Sparkasse Krefeld im Gebiet der Stadt Nettetal sind auf die Stadtsparkasse Nettetal zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3
GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1982.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen