Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Krefeld und der Stadtsparkasse Willich
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SGV. NW. 764.
Vom 22. Oktober 1983
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1
Die Zweigstellen Willich-Markt, Willich, Anrath und Neersen der Sparkasse Krefeld im Gebiet der Stadt Willich sind auf die Stadtsparkasse Willich zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
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§ 2
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 28. November 1983.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen