Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt Köln sowie im Kreis Euskirchen, Erftkreis, Rheinisch-Bergischen Kreis und Oberbergischen Kreis
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SGV. NW. 764.
Vom 27. Juni 1979
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1
(1) Die Zweigstellen Eil, Ensen-Westhofen, Esch, Flughafen Köln/Bonn, Godorf, Gremberghoven, Grengel, Heumar, Junkersdorf, Langel, Marsdorf, Meschenich, Pesch, Porz, Porz (Konrad-Adenauer-Straße), Rodenkirchen, Rondorf, Sürth, Urbach, Wahn, Wahn-Heide, Weiden, Weiden (Aachener Straße), Weiß, Widdersdorf, Zundorf der Kreissparkasse Köln in der Stadt Köln sind auf die Stadtsparkasse Köln zu übertragen.
(2) Die Zweigstellen Bliesheim. Erp, Friesheim, Gymnich, Hügelhaus, Köttingen, Lechenich und Liblar der Kreissparkasse Euskirchen in der Stadt Erftstadt sind auf die Kreissparkasse Köln zu übertragen.
(3) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
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§ 2
Die Kreissparkasse Waldbröl und die Sparkasse Gummersbach sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Waldbröl und der Sparkasse Gummersbach als Ganzes übergeht.
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§ 3
Zu dem in § 2 genannten Zweck haben der Oberbergische Kreis, die Stadt Gummersbach und die Gemeinden Engelskirchen und Marienheide einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.
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§ 4
Die Zweigstellen Engelskirchen, Frielingsdorf, Hartegasse, Kreuzberg, Linde, Lindlar, Loope, Thier-Ahe, Wipperfeld und Wipperfürth der Kreissparkasse Köln in der Stadt Wipperfürth und in den Gemeinden Engelskirchen und Lindlar sind auf die nach § 2 zu bildende Zweckverbandssparkasse zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
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§ 5
Die Zweigstelle Drabenderhöhe der Kreissparkasse Waldbröl im Gebiet der Stadt Wiehl ist auf die Sparkasse der Homburgischen Gemeinden zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
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§ 6
(1) Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine im Vollzug des § 3 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Köln den Beitritt der Stadt Gummersbach zum Sparkassenzweckverband des Oberbergischen Kreises sowie der Gemeinden Engelskirchen und Marienheide an und ändert dessen Satzung entsprechend.
(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
(3) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bildung der Zweckverbandssparkasse gemäß § 3 über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach §§ 4 und 5 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
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§ 7
GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1979.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen