Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Gütersloh
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SGV. NW. 764.
Vom 30. März 1979
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1
(1) Die Zweigstellen der Kreissparkasse Wiedenbrück im Gebiet der Stadt Gütersloh - Avenwedde, Avenwedde-West, Friedrichsdorf und Spexard - sind auf die Stadtsparkasse Gütersloh zu übertragen.
(2) Die Zweigstellen der Sparkasse Warendorf in der Gemeinde Harsewinkel - Greffen, Harsewinkel, Harsewinkel-Ostheide, Harsewinkel-Rövekamp und Marienfeld - sind auf die Stadtsparkasse Gütersloh zu übertragen.
(3) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
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§ 2
Die Stadt Gütersloh und der Kreis Gütersloh haben zur Übernahme der Gewährträgerschaft der bisherigen Stadtsparkasse Gütersloh einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Sparkassenzweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.
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§ 3
Die Zweigstellen der Kreissparkasse Halle im Gebiet der Stadt Versmold - Bockhorst, Oesterweg und Loxten - werden auf die Stadtsparkasse Versmold übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
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§ 4
Die Kreissparkasse Wiedenbrück und die Stadtsparkasse Rietberg sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Wiedenbrück und der Stadtsparkasse Rietberg als Ganzes übergeht.
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§ 5
Zu dem in § 4 genannten Zweck haben die Stadt Rietberg und der Kreis Gütersloh einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.
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§ 6
SGV. NW. 202.
(1) Werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Satzungen für die zu bildenden Sparkassenzweckverbände nach §§ 2 und 5 zur Genehmigung nicht vorgelegt, oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Detmold die Verbandssatzungen und verfügt die Bildung der Verbände als Pflichtverbände nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1978 (GV. NW. S. 290).
(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach §§ 1 und 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
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§ 7
GV. NW. ausgegeben am 11. April 1979.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Für den Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen