Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Lippe -Fn 2-
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Diese VO ist nichtig, soweit sie die Städte Barntrup, Blomberg und Bad Salzuflen betrifft: siehe Entsch. d. VerfGH v. 31. 10. 1980 (GV. NW. S. 1024).
SGV. NW. 764.
Vom 12. April 1979
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1
(1) Die Sparkasse Detmold, die Sparkasse Horn-Bad Meinberg und die Stadtsparkasse Blomberg sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Detmold, der Sparkasse Horn-Bad Meinberg und der Stadtsparkasse Blomberg als Ganzes übergeht.
(2) Die Sparkasse Lemgo, die Städtische Sparkasse Bad Salzuflen und die Städtische Sparkasse Barntrup sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Lemgo, der Städtischen Sparkasse Bad Salzuflen und der Städtischen Sparkasse Barntrup als Ganzes übergeht.
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§ 2
(1) Zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zweck haben der Kreis Lippe und die Städte Blomberg, Detmold, Horn-Bad Meinberg und Lage einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.
(2) Zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck haben der Kreis Lippe und die Städte Bad Salzuflen, Barntrup und Lemgo einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.
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§ 3
Werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in Vollzug des § 2 beschlossenen neuen oder geänderten Satzungen zur Genehmigung nicht vorgelegt oder werden die Genehmigungen versagt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold den Beitritt der Städte Blomberg und Horn-Bad Meinberg zum Sparkassenzweckverband des Kreises Lippe und der Städte Detmold und Lage sowie den Beitritt der Städte Bad Salzuflen und Barntrup zum Sparkassenzweckverband des Kreises Lippe und der Stadt Lemgo an und ändert deren Satzungen entsprechend.
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§ 4
GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Für den Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen