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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1979 S. 484.

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Neuss -Fn 2-

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Diese VO ist nichtig, soweit sie die Städte Kaarst und Korschenbroich
betrifft; siehe VerfGH v. 26. 6. 1981 (GV. NW. S. 420).

SGV. NW. 764.

Vom 25. Juni 1979

Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

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§ 1

Die Kreissparkasse Grevenbroich, die Stadtsparkasse Grevenbroich, die Gemeindesparkasse Kaarst-Büttgen und die Sparkasse der Gemeinde Korschenbroich sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Grevenbroich, der Stadtsparkasse Grevenbroich, der Gemeindesparkasse Kaarst-Büttgen und der Sparkasse der Gemeinde Korschenbroich als Ganzes übergeht.

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§ 2

Zu dem in § 1 genannten Zweck haben der Kreis Neuss und die Stadt Grevenbroich sowie die Gemeinden Kaarst und Korschenbroich einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach § 5 SpkG.

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§ 3

SGV. NW. 202.

Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Düsseldorf die Verbandssatzung und verfügt die Bildung des Verbandes als Pflichtverband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290).

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§ 4

GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1979.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

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