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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1978 S. 589, geändert durch VO v. 6. 7. 1982 (GV. NW. S. 510).

Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten des Ministers für Wissenschaft und Forschung

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Vom 26. Oktober 1978

Auf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister verordnet:

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§ 1

Die Befugnis zur Entscheidung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes übertrage ich für die Beamten an den wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen und den Fachhochschulen meines Geschäftsbereichs sowie für die Beamten der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund auf diese Einrichtungen.

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§ 2

Soweit die in § 1 genannten Einrichtungen für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters von Beamten anderer Einrichtungen zuständig sind, gilt die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1 auch für die Beamten dieser Einrichtungen.

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§ 3

§ 3 eingefügt durch VO v. 6. 7. 1982 (GV. NW. S. 510); in Kraft getreten am 11. August 1982.

Die Befugnis zur Entscheidung nach § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übertrage ich für die Beamten an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen auf diese Einrichtung.

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§ 4

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

GV. NW. ausgegeben am 8. Dezember 1978.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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