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Änderungshistorie

GV. NW. 1960 S. 301.

Verordnung zur Übertragung der Dienstaufsicht auf die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte

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SGV. NW. 302.

Vom 25. Juli 1960

Auf Grund der §§ 15 Abs. 2 und 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) und des § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 6. Juli 1960 (GV. NW. S. 210) wird im Einvernehmen mit dem Justizminister verordnet:

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§ 1

Die Dienstaufsicht üben unbeschadet meiner allgemeinen Dienstaufsicht aus:

1. der aufsichtführende Vorsitzende des Arbeitsgerichts über das Arbeitsgericht, dem er angehört,

2. der Präsident des Landesarbeitsgerichts über das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte seines Bezirks.

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§ 2

Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich zugleich auf die bei diesem angestellten oder beschäftiqten Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Dienstaufsicht des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts auch auf die Richter.

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§ 3

(1) Bei den nur mit einem Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten wird dieser auch in Ansehung der Dienstaufsicht durch den Vorsitzenden vertreten, der berufen ist, ihn in seinen richterlichen Geschäften zu vertreten.

(2) Bei den mit mehreren Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten wird ein aufsichtführender Vorsitzender bestellt. Er wird durch den Vorsitzenden vertreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach, der älteste ist.

(3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts wird, wenn ein Vorsitzender zu seinem ständigen Vertreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch den Vorsitzenden vertreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach, der älteste ist.

(4) Eine von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung bleibt für den Einzelfall vorbehalten.

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§ 4

Wer die Dienstaufsicht über einen Beamten ausübt, ist Dienstvorgesetzter des Beamten im Sinne des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) und der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für Beamte und Richter vom 8. Dezember 1953 (GS. NW. S. 335).

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§ 5

GV. NW. ausgegeben am 8. August 1960.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Arbeits- und Sozialminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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