Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Kultusministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
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SGV. NW. 2005.
Vom 29. Juni 1978
Auf Grund des § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438), wird verordnet:
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§ 1
Die Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 4. August 1978.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen