Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten des Innenministers als oberster Aufsichtsbehörde
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SGV. NW. 20340.
Vom 7. August 1970
Auf Grund des § 137 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 70) geändert durch Gesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 316), wird verordnet:
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§ 1
Die Befugnis, nach § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 DO NW zu beantragen, daß ein Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, übertrage ich für die ehemaligen Beamten und Ruhestandsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landschaftsverbände und des Landesverbandes Lippe auf den Regierungspräsidenten.
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 8. September 1970.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen