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Änderungshistorie

GV. NW. 1977 S. 40, geändert durch Art. 5 der VO zur Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752).

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers

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SGV. NW. 20320.

Vom 30. Dezember 1976

Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 17 und 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214) wird verordnet:

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§ 1

§ 1 geändert durch Art. 5 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Ich übertrage die Befugnis zur Entscheidung

1. nach § 9 Abs. 5 des Landesreisekostengesetzes

den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen,

2. nach § 17 des Landesreisekostengesetzes für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene,

für Leiter der Studienseminare,

ihre ständigen Vertreter und für Fachleiter an den Studienseminaren,

für Fachberater Sport

den Regierungspräsidenten,

3. nach § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes

den Regierungspräsidenten und den Leitern des Hauptstaatsarchivs in Düsseldorf, der Staatsarchive in Detmold und Münster und des Personenstandsarchivs in Brühl entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 27. Januar 1977.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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