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GV. NRW. 1999 S. 61.Aufgehoben durch VO v. 27.2.2001 (GV. NRW. S. 161); in Kraft getreten am 18. April 2001.

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

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SGV. NRW. 630.

Vom 15. Februar 1999

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 28), wird -soweit erforderlich mit Einwilligung des Finanzministeriums- verordnet:

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§ 1

(1)Dem Landesversorgungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen und den Bezirksregierungen werden für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen:

1.gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden und Einrichtungen handelt, die der Aufsicht des Landesversorgungsamtes oder der Bezirksregierungen unterliegen,

2.Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 30.000 DM pro Jahr beträgt,

3.Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

4.Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5.Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

    a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu
    60.000 DM,

    b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40.000 DM

    niederzuschlagen,

6.Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20.000 DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

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§ 2

(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen des Landes und die unteren Landesbehörden meines Geschäftsbereichs übertragen:

1.Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2.Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30.000 DM,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15.000 DM

niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

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§ 3

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist, wird die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 60.000 DM befristet,

b) bei Beträgen bis zu 40.000 DM unbefristet

niederzuschlagen.

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§ 4

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

GV. NRW. ausgegeben am 31. März 1999.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

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