Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Reichsheimstättengesetz und der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes
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Vom 29. Juni 1976
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§ 1
Die dem Innenminister nach § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 des Reichsheimstättengesetzes sowie nach § 24 Abs. 3 und § 52 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes zustehenden Befugnisse werden auf die kreisfreien Städte und die Kreise übertragen.
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§ 2
Die dem Innenminister nach § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 des Reichsheimstättengesetzes sowie nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13, § 42 und § 47 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes zustehenden Befugnisse werden auf die Regierungspräsidenten übertragen. Sie sind auch zuständige Behörde nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes.
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§ 3
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Reichsheimstättengesetzes und § 53 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes wird auf den Innenminister übertragen.
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§ 4
GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1976.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Sie wird erlassen
a) von der Landesregierung auf Grund des § 36 Abs. 2 des Reichsheimstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1937 (RGBl. I S. 1291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und des § 53 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes vom 19. Juli 1940 (RGBl. I S. 1027), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I. S. 967),
b) vom Innenminister auf Grund des § 36 Abs. 1 des Reichsheimstättengesetzes sowie des § 24 Abs. 3 und des § 53 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister