Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 12 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes
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GS. NW. S. 222 / SGV. NW. 2036.
Vom 23. Januar 1954
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - Änderungs- und Anpassungsgesetz - vom 15. Dezember 1952 (GV. NW. S. 423 wird folgendes verordnet:
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§ 1
Die Befugnisse, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes dem Innenminister als oberste Aufsichtsbehörde zustehen, werden, soweit es sich um Angehörige oder Versorgungsberechtigte des öffentlichen Dienstes der der Aufsicht der Regierungspräsidenten oder der Oberkreisdirektoren unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt, auf die Regierungspräsidenten übertragen.
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§ 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend ab 1. April 1951 in Kraft. Soweit Entscheidungen vor Verkündung dieser Verordnung von anderen als den hiernach zuständigen Behörden getroffen worden sind, bleiben sie wirksam.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen