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RGBl. I S. 108 / RGS. NW. S. 98.

Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen

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Auslassung: gegenstandslos.

Auf Grund des § 10 des Dritten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 (RGBl. I S. 68) wird verordnet:

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§ 1

Auslassung: überholt; vgl. § 35 LRiG (SGV. NW. 312); §§ 37, 39 DO NW (SGV. NW. 20340); §§ 99, 100 BNotO; § 3 AVO z. BNotO (SGV. NW. 33).

vollzogene Aufhebungsvorschrift.

(1) Die Gliederung der Gerichtsbezirke auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt auch, soweit reichsrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, für Justizverwaltungssachen und damit im Zusammenhang stehende Angelegenheiten.

(2)

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1938 in Kraft.

Der Reichsminister der Justiz

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