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Änderungshistorie

GV. NW. 1983 S. 5.Aufgehoben durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt v. 30. April 2002 (GV. NRW. 160).

Zweite Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

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SGV. NW. 202.

Vom 3. Januar 1983

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz vom 29. November/1. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1972 (GV. NW. S. 182 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:

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§ 1

Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Prüfung des Abwasserzweckverbandes ,,Wachtberg/Remagen" mit Sitz in Wachtberg wird das Gemeindeprüfungsamt des Rhein-Sieg-Kreises beauftragt.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 27. Januar 1983.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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