Zweite Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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SGV. NW. 202.
Vom 3. Januar 1983
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz vom 29. November/1. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1972 (GV. NW. S. 182 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:
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§ 1
Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Prüfung des Abwasserzweckverbandes ,,Wachtberg/Remagen" mit Sitz in Wachtberg wird das Gemeindeprüfungsamt des Rhein-Sieg-Kreises beauftragt.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 27. Januar 1983.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen