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Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung

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RGS. NW. S. 101 / SGV. NW. 321.

Vom 24. November 1939

Auf Grund des § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285) wird folgendes verordnet:

Die in § 33 der Hinterlegungsordnung auf den 31. Dezember 1939 festgesetzte Frist wird bis auf weiteres verlängert.

Der Reichsminister der Justiz

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