Zweiundzwanzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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SGV. NW. 202.
Vom 5. April 1973
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 und des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz vom 29. November / 1. Dezember 1971 (GV. NW. 1972 S. 182) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514), wird verordnet:
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§ 1
Genehmigungsbehörde für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die die Gemeinde Wachtberg, Rhein-Sieg-Kreis, mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden aus dem Land Rheinland-Pfalz abschließt, ist der Regierungspräsident in Köln.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 10. Mai 1973.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Für den Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr