Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz
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Vom 16. September 1975
Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1873) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) wird verordnet:
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§ 1
§ 1 zuletzt geändert durch Art. 22 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.
Zuständige Behörden zur Durchführung des Heimgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.
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§ 2
§ 2 geändert durch Art. 6 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 HeimG wird den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit die Einrichtung von einer kreisangehörigen Gemeinde, einem freien gemeinnützigen, einem gewerblichen oder einem privaten Träger betrieben wird. Soweit die Kreise und kreisfreien Städte Träger von Einrichtungen sind, wird die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten dem Regierungspräsidenten übertragen.
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§ 3
§ 3 Satz 2 entfällt; Änderungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 26. September 1975.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen