Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
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SGV. NW. 2004.
Vom 27. Juli 1965
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung, des Sozialausschusses und des Jugendausschusses des Landtags verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch Artikel 37 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 11. August 1965.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen