Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW)
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SGV. NW. 2331.
Vom 7. Mai 1993
Aufgrund des § 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baukammerngesetzes (BauKaG NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 534) wird verordnet:
Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften für den Eintragungsausschuss
bei der Architektenkammer und den
Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau
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§ 1 Geschäftsstelle
(1) Die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau errichten jeweils für ihren Eintragungsausschuss eine Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Eintragungsausschusses. Sie prüft insbesondere die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen, die für die Entscheidungen erforderlich sind, und bereitet die Sitzungen vor. Vorgelegte Abschriften oder Ablichtungen von Urschriften der Unterlagen müssen gemäß § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) beglaubigt sein. Für Anträge und Unterlagen in einer fremden Sprache gilt § 23 VwVfG. NW.
(3) Die Geschäftsstelle führt Listen der beim Eintragungsausschuss eingehenden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs.
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§ 2 Geschäftsordnung
(1) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses kann für die verschiedenen Aufgabenbereiche des Eintragungsausschusses Spruchkörper festlegen. Er oder sie bestimmt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, Zusammensetzung und Reihenfolge die Mitglieder des Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Die Bestimmung kann während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.
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§ 3 Verfahren
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses oder der jeweilige Stellvertreter oder die jeweilige Stellvertreterin beraumt den Sitzungstermin an und setzt die Tagesordnung fest. Anträge oder Anzeigen sollen möglichst in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Sitzung gebracht werden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder der jeweilige Stellvertreter oder die jeweilige Stellvertreterin leitet die Verhandlung und Beratung. Er oder sie hat Vorsorge zu treffen, daß die einzelnen Verfahren tunlichst in einem Termin erledigt werden können. Er oder sie kann einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bestellen.
(2) Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht aus, so kann der Eintragungsausschuss verlangen, daß sie ergänzt, insbesondere, daß weitere Nachweise vorgelegt werden. Der Eintragungsausschuss kann auch Zeugen oder Sachverständige beiziehen und das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder der Antragstellerin anordnen.
(3) Bei den Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind Stimmenthaltungen nicht zulässig.
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Die Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterschreiben. Sie sind, wenn sie den Antragsteller oder die Antragstellerin belasten, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
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§ 4 Löschung
(1) Ein Verfahren auf Löschung (§ 5 Buchstaben d und e und § 25 Buchstaben d, e, g und h BauKaG NW) ist auf Antrag der jeweils zuständigen Kammer oder der Aufsichtsbehörde einzuleiten.
(2) In einem Verfahren auf Löschung muß eine mündliche Verhandlung stattfinden, sofern die eingetragene Person nicht darauf verzichtet.
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§ 5 Zuständigkeit des Eintragungsausschussesfür das Rechtsbehelfsverfahren
Der Eintragungsausschuss entscheidet über gegen seine Entscheidungen eingelegte Widersprüche als Rechtsmittelausschuss. Dem Rechtsmittelausschuss darf kein Mitglied des Spruchkörpers des Eintragungsausschusses angehören, das an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.
Zweiter Teil:
Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer
Erster Abschnitt:
Verfahrensvorschriften
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§ 6 Eintragungsantrag
(1) Der Eintragungsantrag muß mindestens Angaben enthalten über den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin, über Zeit und Ort seiner oder ihrer Geburt, über die Fachrichtung, in deren Liste er oder sie eingetragen werden will, über die Staatsangehörigkeit und über Zahl und Art der beigefügten Unterlagen.
(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
1. Ein Nachweis über die Hauptwohnung (Meldebescheinigung), über den Ort einer Niederlassung oder einer überwiegenden beruflichen Beschäftigung,
2. eine Erklärung, daß keine der in § 4 Abs. 6 und 7 BauKaG NW aufgezählten Gründe vorliegen, die einer Eintragung entgegenstehen können,
3. Nachweise der fachlichen Befähigung (Absatz 3).
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung ist zu führen
1. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 BauKaG NW durch Vorlage des Abschlusszeugnisses einer deutschen Hochschule oder einer anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt und einer Bescheinigung der Person oder Stelle, bei der der Antragsteller oder die Antragstellerin praktisch tätig war;
2. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und Satz 3 BauKaG NW durch Vorlage einer Bescheinigung der deutschen Hochschule oder der anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt, an welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin seine Lehrtätigkeit ausübt;
3. im Falle des § 4 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c BauKaG NW durch Bescheinigungen des Dienstherrn oder durch Vorlage entsprechender Prüfungsnachweise;
4. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NW durch Vorlage entsprechender Studiennachweise.
Abweichend von Satz 1, Nrn. 1 und 2 bedarf es bei dem Personenkreis des § 4 Abs. 3 BauKaG NW nur der dort genannten Nachweise und Bescheinigungen.
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§ 7 Anerkennungsverfahren
Beantragt eine Person aufgrund einer Abschlußprüfung oder Lehrtätigkeit an einer bisher nicht anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt die Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BauKaG NW), so prüft der Eintragungsausschuss zunächst, ob die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1 1. Halbsatz BauKaG NW) vorliegen und, soweit erforderlich, der Nachweis der praktischen Tätigkeit erbracht ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so leitet der Eintragungsausschuss den Eintragungsantrag mit allen Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Anerkennung (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BauKaG NW) zu.
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§ 8 Mitwirkung des Sachverständigenausschusses
Den Eintragungsantrag einer Person, die den Nachweis ihrer besonderen Auszeichnung auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur durch Gutachten des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG NW) erbringen will, leitet der Eintragungsausschuss, wenn die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, mit allen Unterlagen der Geschäftsstelle des Sachverständigenausschusses zu.
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§ 9 Auswärtige Architekten, Architektinnen,Stadtplaner und Stadtplanerinnen
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Architekten und Architektinnen und Stadtplaner und Stadtplanerinnen im Sinne des § 6 Abs. 2 BauKaG NW muß mindestens Angaben enthalten über den Namen der anzeigenden Person, über Zeit und Ort ihrer Geburt, über den Ort der Hauptwohnung, den Ort einer etwaigen Niederlassung und den Ort einer überwiegenden beruflichen Beschäftigung sowie über die Staatsangehörigkeit.
(2) Der Anzeige sind neben den in § 6 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NW genannten Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, daß die anzeigende Person nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist,
2. eine Erklärung, daß keine Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 6 und 7 BauKaG NW vorliegen.
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§ 10 Bescheinigungen
(1) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauKaG NW sind beizufügen:
1. Eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Gesamthochschule, daß die Studiendauer des Antragstellers oder der Antragstellerin auf dem Gebiet der Architektur weniger als 4 Jahre, mindestens jedoch 3 Jahre betragen hat,
2. zum Nachweis einer vierjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur eigene Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 3 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 vom 21. August 1985, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73) - RL 85/384/EWG -, genannten Kenntnisse darstellen (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 85/384/EWG).
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauKaG NW sind beizufügen:
1. Das Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 m einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde,
2. Pläne, die der Antragsteller oder die Antragstellerin während mindestens sechsjähriger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ,,Architekt" oder ,,Architektin" erstellt und ausgeführt hat (Art. 13 RL 85/384/EWG).
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeiten können auch durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
(4) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 BauKaG NW sind die nach Artikel 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16) - RL 89/48/EWG - erforderlichen Nachweise beizufügen.
Zweiter Abschnitt:
Sachverständigenausschuss
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§ 11 Zusammensetzung
(1) Der Sachverständigenausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen mindestens sieben Lehrer oder Lehrerinnen an einer deutschen Hochschule sein sollen.
(2) Der Sachverständigenausschuss ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
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§ 12 Einrichtung
Der Sachverständigenausschuss wird bei dem für die Aufsicht über die Architektenkammer zuständigen Ministerium gebildet (§ 85 BauKaG NW). Diesem obliegt die Geschäftsführung.
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§ 13 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Sachverständigenausschuss ein und leitet die Sitzungen. Er oder sie kann einen oder mehrere Berichterstatter oder Berichterstatterinnen bestellen.
(2) Der Sachverständigenausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen.
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§ 14 Verfahren
Zum Nachweis der Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BauKaG NW) kann der Sachverständigenausschuss dem Antragsteller oder der Antragstellerin aufgeben, schriftliche Unterlagen und Nachweise über die bisher von ihm oder ihr geleistete praktische Tätigkeit vorzulegen. Hierzu kann er Pläne und Entwürfe verlangen und dem Antragsteller oder der Antragstellerin Gelegenheit geben, seine oder ihre Leistungen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Architektur vor dem Sachverständigenausschuss darzulegen. Er muß dem Antragsteller oder der Antragstellerin diese Gelegenheit geben, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses oder der Antragsteller oder die Antragstellerin dies beantragt.
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§ 15 Geheimhaltung
Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind verpflichtet, den Gang der Verhandlung, das Ergebnis der Beratung und alle sonstigen persönlichen sowie die wirtschaftlichen Umstände des Antragstellers oder der Antragstellerin, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, geheimzuhalten. Die Pflicht zur Geheimhaltung endet nicht mit dem Amt des Verpflichteten.
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§ 16 Gutachten
(1) Das Ergebnis der Prüfung des Sachverständigenausschusses ist in einem Gutachten niederzulegen, das eine Empfehlung für die Entscheidung des Eintragungsausschusses enthält.
(2) Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin zu unterschreiben.
Dritter Teil:
Eintragungsausschuss bei der
Ingenieurkammer-Bau
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§ 17 Eintragungsantrag für die Listeder Beratenden Ingenieure
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§§ 23 und 24 BauKaG NW) muß mindestens Angaben enthalten über den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin, über Zeit und Ort seiner oder ihrer Geburt, über die Staatsangehörigkeit und über Zahl und Art der beigefügten Unterlagen.
(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
1. Ein Nachweis über die Hauptwohnung (Meldebescheinigung), über den Ort einer Niederlassung oder einer überwiegenden beruflichen Beschäftigung,
2. eine Erklärung, daß keine Versagungsgründe gemäß § 24 Abs. 2 und 3 BauKaG NW vorliegen.
3. Nachweise über die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz NW vorgesehenen Berufsbezeichnung,
4. Nachweise aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BauKaG NW der Antragsteller oder die Antragstellerin tätig ist,
5. Nachweise über eine seit dem Zeitpunkt der Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren, aus denen sich ergibt, welche Tätigkeit der Antragsteller oder die Antragstellerin bei welcher Person oder Firma, an welchem Ort und zu welcher Zeit ausgeübt hat,
6. Nachweise über eine im Zeitpunkt der Antragstellung eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.
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§ 18 Auswärtige Beratende Ingenieureund Ingenieurinnen
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinne des § 26 Abs. 2 BauKaG NW muß mindestens Angaben enthalten über den Namen der anzeigenden Person, über Zeit und Ort ihrer Geburt, über den Ort der Hauptwohnung, den Ort einer etwaigen Niederlassung und den Ort einer überwiegenden beruflichen Beschäftigung sowie über die Staatsangehörigkeit.
(2) Der Anzeige sind neben den nach § 26 Abs. 2 Satz 2 vorzulegenden Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, daß die anzeigende Person nicht Mitglied einer Ingenieurkammer der Bundesrepublik Deutschland ist,
2. eine Erklärung, daß keine Versagungsgründe gemäß § 24 Abs. 2 und 3 BauKaG NW vorliegen,
3. Nachweise über eine im Zeitpunkt der Anzeige eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.
Vierter Teil:
Berufshaftpflichtversicherung
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§ 19 Versicherungspflicht für Bauvorlageberechtigte
§ 19 Abs. 2 geändert durch Artikel 61 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
(1) Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden gemäß § 70 der Landesbauordnung durch Unterschrift anerkennen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausreichend haftpflichtversichert im Sinne der §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, 35 Satz 2 BauKaG.
(2) Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Es kann vereinbart werden, daß der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
(3) Die Versicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig.
(5) Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluß durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten.
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§ 20 Versicherungspflicht für staatlich anerkannteSachverständige
§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Für die Berufshaftpflichtversicherung staatlich anerkannter Sachverständiger im Sinne der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 16. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) gilt § 19 entsprechend mit der Einschränkung, daß die Versicherung nur als durchlaufende Jahresversicherung abgeschlossen werden kann.
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§ 21 Überwachung des Versicherungsschutzes
§§ 20 und 21 eingefügt durch VO v. 14. 12. 1995 (GV. NW. 1996 S. 40); in Kraft getreten am 19. Januar 1996.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen überwachen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit das Bestehen des Versicherungsschutzes nach den §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, 35 Abs. 2 BauKaG. Sie sind zuständige Stellen im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Die Kammern unterrichten sich gegenseitig, soweit dies erforderlich ist, um die Aufgaben gemäß Satz 1 zu erfüllen.
Fünfter Teil:
Schlußvorschriften
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§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 14. Juni 1993.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Ministerin
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen