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GV. NW. 1981 S. 424, geändert durch VO v. 13. 8. 1991 (GV. NW. S. 353), Artikel 79 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung

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SGV. NW. 630.

Vom 28. Juli 1981

Aufgrund des § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) wird mit Zustimmung des Finanzministers für Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld verordnet:

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§ 1

§ 1 geändert durch Artikel 79 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden den Bezirksregierungen übertragen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 Euro und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2 500 Euro

niederzuschlagen,

3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2.500 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

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§ 2

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 79 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Gemeinden übertragen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 2.500 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2.500 Euro und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 1.500 Euro

niederzuschlagen,

3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 250 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 17. August 1981.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Landes- und Stadtentwicklung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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