Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung
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SGV. NW. 630.
Vom 28. Juli 1981
Aufgrund des § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) wird mit Zustimmung des Finanzministers für Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch Artikel 79 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden den Bezirksregierungen übertragen:
1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle
a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 Euro und
b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2 500 Euro
niederzuschlagen,
3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2.500 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
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§ 2
§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 79 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Gemeinden übertragen:
1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 2.500 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle
a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2.500 Euro und
b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 1.500 Euro
niederzuschlagen,
3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 250 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 17. August 1981.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Landes- und Stadtentwicklung
des Landes Nordrhein-Westfalen