Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen
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Vom 7. Dezember 2001
Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1994 (GV. NRW. S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2000 (GV. NRW. S. 608), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
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Artikel I
Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg und des Studentenwerks Essen
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§ 1
(1) Das Studentenwerk Duisburg und das Studentenwerk Essen werden zum Studentenwerk Essen-Duisburg mit dem Sitz in Essen zusammengelegt.
(2) Das Studentenwerk Essen-Duisburg ist Rechtsnachfolger der beiden zusammengelegten Studentenwerke. Es tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnissen ein.
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§ 2
(1) Das Studentenwerk Essen-Duisburg bildet bis zum 1. Oktober 2002 den neuen Verwaltungsrat und anschließend den Verwaltungsausschuss.
(2) Bis zum Zeitpunkt der Wahl des Verwaltungsrates und des Verwaltungsausschusses nehmen die bisherigen Verwaltungsausschussmitglieder des Studentenwerks Duisburg und des Studentenwerks Essen gemeinsam ihre Aufgaben als Übergangsverwaltungsrat sowie als Übergangsverwaltungsausschuss des Studentenwerks Essen-Duisburg wahr.
(3) Vorsitzender des Übergangsverwaltungsrats und des Übergangsverwaltungsausschusses ist der Kanzler der Universität - Gesamthochschule Essen, sein Stellvertreter der Kanzler der Universität - Gesamthochschule Duisburg.
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§ 3
Die Geschäftsführerin des bisherigen Studentenwerks Duisburg wird zur Geschäftsführerin des Studentenwerks Essen-Duisburg bestellt.
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Art. II - Änderungen der Zuständigkeit der Studentenwerke - eingearbeitet!
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Artikel III
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen