Verordnung über die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Arbeitszeit für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten
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SGV. NRW. 2030.
Vom 13. Dezember 2004
Aufgrund des § 202 Abs. 1 Satz 3 und des § 203 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
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§ 1
Auf Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten finden die Vorschriften über die Arbeitszeit Anwendung.
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§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Arbeitszeit für Professoren in der Funktion von Oberärzten vom 3. August 1981 (GV. NRW. S. 462) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen