Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
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Vom 30. November 2004
Auf Grund des § 28 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird verordnet:
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§ 1
Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:
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Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende |
345,00 EURO |
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Für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung |
207,00 EURO |
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Für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung |
276,00 EURO |
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§ 2
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie