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  • vom 01.01.2005
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 822, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesobergrenzenverordnung Polizei – LOgrVOPol)

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Vom 14. Dezember 2004

Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 2027), verordnet die Landesregierung:

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§ 1 Besondere Obergrenzen

Im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes dürfen abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Anteils- und Höchstsätze nicht überschritten werden:

in der Besoldungsgruppe A 10

22,57 vom Hundert,

 

 

in der Besoldungsgruppe A 11

49,65 vom Hundert,

 

 

in der Besoldungsgruppe A 12

2.678 Stellen,

 

 

in der Besoldungsgruppe A 13

1.356 Stellen.

 

 

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§ 2 Inanspruchnahme der Obergrenzen

(1) Die als Stellenobergrenzen festgelegten Anteils- und Höchstsätze dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung im Einzelnen keine niedrigere Zuordnung des Amtes verlangen. Wird eine Stellenobergrenze nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Obergrenzenregelung hinzugerechnet werden.

(2) Stellenbruchteile, die sich bei der Anteilsberechnung ergeben, können ab 0,5 aufgerundet werden.

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§ 3 Übergangsbestimmung

Die volle Ausschöpfung der sich aus § 1 ergebenden Beförderungsstellen für die Besoldungsgruppe A 11 darf frühestens ab dem Jahr 2014 erfolgen. Bis dahin ist beginnend ab dem Jahr 2005 der Aufbau in jährlich gleichmäßigen Schritten vorzunehmen. Näheres regelt der Haushalt.

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§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Finanzminister

 

Der Innenminister

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