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  • vom 01.01.2006
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 131, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008

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Vom 28. März 2006

Aufgrund der §§ 2, 5 und 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird übergangsweise Folgendes verordnet:

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§ 1 Abschlagszahlungen für das Jahr 2006

(1) Solange eine geltende Rechtsverordnung des Bundes nach § 3 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz nicht vorliegt, aufgrund derer die Schlüsselzahlen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ermittelt werden und eine entsprechende Verordnung des Landes erlassen wird, werden nach näherer Bestimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Abschläge auf die Zahlungen nach § 3 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz gezahlt werden.

(2) Als Verteilungsschlüssel werden die in der Anlage festgesetzten Schlüsselzahlen zugrunde gelegt, die voraussichtlich den endgültigen Schlüsselzahlen der noch zu erlassenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 entsprechen.

(3) Die Abschlagszahlungen, die für das erste Quartal 2006 am 27.4.2006 und ggf. für das zweite Quartal 2006 am 27.7.2006 fällig werden, werden mit der ersten ordentlichen Zahlung verrechnet.

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§ 2 Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für das erste Quartal am 7.4.2006 und für das zweite Quartal am 7.7.2006 zu melden.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2006 vom 27. September 2005 (BGBl. I S. 2905) beträgt für das Jahr 2006 sieben vom Hundert.

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§ 3 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Finanzministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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§ 4 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

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