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Änderungshistorie

GV. NW. S. 284, geändert durch Artikel 86 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 130 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 19 des Gesetzes v. v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien (Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO -)

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SGV. NW. 74.

Vom 2. April 1998

Aufgrund des § 25 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 134), sowie des § 31 in Verbindung mit § 25 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1115), wird verordnet:

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebes von oberirdischen Deponien im Sinne der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469) und der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99 a) gemäß § 25 Absatz 1 Landesabfallgesetz (LAbfG). Die Selbstüberwachung des Betriebes einer Deponie erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik und zur ordnungsgemäßen Stillegung sowie auf nicht mehr zur Ablagerung genutzte Teilbereiche einer Deponie.

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§ 2 Ausführung der Selbstüberwachung

Anhang I bis III nicht in der elektronischen Version aufgenommen ( siehe GV. NRW. 1998 S. 284).

(1) Die Art und Häufigkeit der nach dieser Verordnung zu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge richten sich nach Anhang I zu dieser Verordnung.

(2) Die Art der Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung richten sich nach den Anhängen II und III zu dieser Verordnung.

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§ 3 Ausnahmen, zusätzliche Anforderungen

(1) Die nach § 40 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) für die Überwachung des Betriebes der Deponie zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

(2) Weitergehende Anforderungen in Zulassungen, insbesondere nach § 7 Abfallgesetz (AbfG) bzw. § 31 KrW-/AbfG, und in Anordnungen nach § 9 AbfG bzw. § 35 KrW-/AbfG bleiben unberührt.

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§ 4 Untersuchung von Deponiegas

Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen beauftragt werden, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) durch die zuständige Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wurden.

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§ 5 Aufzeichnungen

Die nach dieser Verordnung erforderlichen Überwachungs- und Untersuchungsvorgänge zur Überwachung des Betriebes und deren Ergebnisse sind von dem Betreiber einer Deponie zu erfassen, auszuwerten und zu bewerten.

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§ 6 Vorlage der Unterlagen

§ 6 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

(1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde die Unterlagen über die Selbstüberwachung des Betriebes der Deponie in Form von Jahresberichten vorzulegen. In dem Jahresbericht sind die Ergebnisse der Überwachungen und Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LAbfG zusammenzufassen, auszuwerten und zu bewerten. Inhalt, Form und Art der Vorlage des Jahresberichtes richten sich nach den Anhängen II und III dieser Verordnung und den von der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde dazu getroffenen näheren Festlegungen.

(2) Berichtszeitraum für den Jahresbericht ist das Kalenderjahr. Der Jahresbericht ist der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

(3) Der Deponiebetreiber ist ferner verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zusammen mit dem Jahresbericht Daten zur Gesamtanlage auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen. Umfang und Form der nach Satz 1 vorzulegenden Daten richten sich nach den Anhängen II und III dieser Verordnung sowie nach der Richtlinie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen "Schnittstellenspezifikation für die Vorlage von Betriebskenndaten bei der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde gemäß Deponieselbstüberwachungsverordnung" vom 1. April 1998. Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage der Betriebskenndaten als Dokument verlangen oder Ausnahmen von den Anforderungen der in Satz 2 genannten Richtlinie zulassen.

(4) Der Betreiber einer Deponie legt der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde mit dem ersten Jahresbericht nach Absatz 1 oder vor der Inbetriebnahme der Deponie die Betriebskenndaten, soweit diese der Beschreibung der Anlage und der Meßstellen dienen, in der durch Anhang II dieser Verordnung bestimmten Form vor. Im Berichtsjahr auftretende Änderungen der anlagen- oder meßstellenbezogenen Betriebskenndaten sind nach Anhang II dieser Verordnung mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorzulegen.

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§ 7 Anzeigepflicht

Der Betreiber einer Deponie hat wesentliche Veränderungen der Untersuchungsergebnisse, insbesondere von Menge und Beschaffenheit der Sickerwasser- und Gasemissionen oder der Grundwasser- und Oberflächenwasserbeschaffenheit, sowie besondere Vorfälle und Störungen, die wesentliche Veränderungen des Zustandes, der Funktionsfähigkeit oder der Emissionen der Deponie verursachen können oder eine Umweltgefährdung besorgen lassen, unverzüglich der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde anzuzeigen und aufzuzeichnen.

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§ 8 Übergangsbestimmungen

Bestehende Deponien sind mit den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Geräten spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszustatten.

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§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 9 geändert durch Artikel 86 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Überwachungen und Untersuchungen nach §§ 2 und 4 nicht oder nicht vollständig durchführt oder durchführen läßt,

2. Aufzeichnungen nach § 5 nicht oder nicht vollständig fertigt oder fertigen läßt,

3. der Anzeigepflicht nach § 7 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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§ 10 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

§ 10 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 130 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 19 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

GV. NW. ausgegeben am 29. Mai 1998.

Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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