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GV. NW. 1996 S. 220; geändert durch Artikel 15 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen

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SGV. NW. 2005.

Vom 25. Juni 1996

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

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§ 1

§ 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ist die Bezirksregierung Münster.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1996.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

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