Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz
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SGV. NW. 2004.
Vom 5. November 1969
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), nach Anhörung der Landtagsausschüsse für Innere Verwaltung und für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:
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§ 1
§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 und 2 sowie für die Durchführung der §§ 5 und 6 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Marktstrukturgesetzes wird dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.
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§ 2
§ 2 eingefügt durch VO v. 23. 7. 1970 (GV. NW. S. 624), in Kraft getreten am 14. August 1970; zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Hat eine Erzeugergemeinschaft oder eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gewählt, so kann ihr durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.
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§ 3
§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 212 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 42 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
GV. NW. ausgegeben am 18. November 1969.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.