Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NRW. 20340.
Vom 6. Dezember 2003
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.11.2007 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich diese Eigenschaft nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,
1. gestrichen
2. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
3. die Leiterin oder den Leiter der Versorgungskuranstalt,
4. die Bezirksregierungen
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen