Stammnorm
Ausfertigungsdatum
09.01.2009
Fassung
Gültig ab
01.01.2009
Gültig bis
31.12.2009
Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009
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Vom 9. Januar 2009
Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), wird verordnet:
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§ 1
Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2009 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 15. Dezember 2008 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen