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  • vom 01.01.2009
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 828, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Verordnung zu den Kosten der Versicherungsaufsicht in Nordrhein-Westfalen (Versicherungsaufsichtskostenverordnung - VersAufsKostenVO NRW)

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Vom 10. November 2009

Aufgrund des § 4 Satz 2 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), wird verordnet:

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§ 1

Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung von Gebühren. Zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 der Versorgungswerkeverordnung vom 2. Juni 1999 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), entstanden sind.

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§ 2

Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 1 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst sich nach ihrem Anteil an den verdienten Brutto-Beiträgen aller beaufsichtigten Einrichtungen. Die Gebühr darf ein Tausendstel der jährlichen verdienten Brutto-Beiträge nicht überschreiten. Die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest.

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§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre zu berichten.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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