Verordnung über die Sozialgerichtsbarkeit
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Vom 18. Dezember 1984
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 30 Abs. 2 und des § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird verordnet:
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§ 1
§§ 1 und 3 aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
(aufgehoben)
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§ 2
Der Präsident des Gerichts setzt die Zahl der ehrenamtlichen Richter fest und beruft sie. Die Zahl ist so zu bemessen, daß jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.
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§ 3
§§ 1 und 3 aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
(aufgehoben)
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§ 4
§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 16. Januar 1985.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales