Stammnorm
Ausfertigungsdatum
01.03.2013
Fassung
Gültig ab
01.01.2013
Gültig bis
31.12.2013
Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013
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Vom 1. März 2013
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:
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§ 1
Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2013 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 10. Dezember 2012 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen