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  • vom 01.01.2013
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In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (GV. NRW. S. 136).

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013

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Vom 1. März 2013

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:

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§ 1

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2013 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 10. Dezember 2012 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

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