Verordnung zur Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts
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Vom 7. November 2012
Auf Grund der §§ 802k Absatz 3, 882h Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 S. 431, 2007 S. 1781), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), wird verordnet:
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§ 1 Zentrales Vollstreckungsgericht
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Zentrales Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 und § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht Hagen.
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Errichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses vom 17. Juli 2002 (GV. NRW. S. 372) außer Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen