Stammnorm
Ausfertigungsdatum
19.02.2015
Fassung
Gültig ab
01.01.2015
Gültig bis
31.12.2015
Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015
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Vom 19. Februar 2015
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:
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§ 1
Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2015 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 8. Dezember 2014 auf 8,00 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen