Verordnung über die Führung der Schiffsregister
SGV. NW. 301.
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Vom 28. Februar 1984
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 65 Abs. 1 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), wird verordnet
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§ 1
Das Seeschiffsregister für Seeschiffe mit Heimathafen in Nordrhein-Westfalen wird bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführt.
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§ 2
§ 2 geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 740), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.
Das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister werden geführt
1. bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln sowie im Landgerichtsbezirk Essen,
2. bei dem Amtsgericht Minden
für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen,
ferner für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda (Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffbauregisters vom 20. Februar/11. März 1953 (GV. NRW. S. 319)
und für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in Teilen des Landes Niedersachsen (Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 13. Januar 1984 (GV. NRW. S. 28).
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§ 3
(1) Für eingetragene Schiffsbauwerke bleiben die bisher zuständigen Registergerichte auch dann weiterhin zuständig, wenn der Bauort nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Bezirk eines anderen Registergerichts gehört. Sie haben jedoch das Registergericht, zu dessen Bezirk der Bauort nunmehr gehört, von der Eintragung des Schiffsbauwerks und später von der Löschung dieser Eintragung zu unterrichten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffsbauwerke mit Bauort in Nordrhein-Westfalen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der bisherigen Zuständigkeitsregelung in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts Meppen eingetragen sind.
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§ 4
§ 5 umbenannt in § 4 und zuletzt geändert durch Artikel 6 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.
Diese Verordnung tritt am 31. März 1984 in Kraft.
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Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Der Justizminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.