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  • vom 01.01.2018
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Änderungshistorie

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2019 S. 209).
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

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Vom 21. März 2019

 

Auf Grund des § 8 Nummer 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:

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§ 1 Höhe der Verwaltungskostenpauschale

Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) wird die Verwaltungskostenpauschale ab dem 1. Januar 2018 auf 3 933 Euro festgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

 

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Der Minister der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

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