Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
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Vom 21. März 2019
Auf Grund des § 8 Nummer 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:
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§ 1 Höhe der Verwaltungskostenpauschale
Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) wird die Verwaltungskostenpauschale ab dem 1. Januar 2018 auf 3 933 Euro festgesetzt.
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§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen