Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-Durchführungsverordnung – UVGDVO)
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Vom 11. Dezember 2018
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
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§ 1 Allgemeines
(1) Zuständige Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, eigene Jugendämter errichtet sind.
(2) Abweichend hiervon ist das Landesamt für Finanzen zuständige Stelle für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ab dem 1. Juli 2019 für Kinder beantragt werden, die bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, bei denen eine anerkannte, eine gerichtlich festgestellte oder eine auf Grund der Ehe vermutete Vaterschaft besteht und deren barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht verstorben ist. Als Unterhaltsrückgriff im Sinne des Satz 1 gelten die Erstellung und Versendung der Rechtswahrungsanzeige an den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, und die darauf folgenden Verfahrensschritte.
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 benannten Stellen umfasst auch die Erhebung und Übermittlung von Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden.
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§ 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist das Landesamt für Finanzen im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Sinne von § 1 Absatz 2. Im Übrigen sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eigene Jugendämter errichtet sind.
(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eigene Jugendämter errichtet sind.
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§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NRW. S. 482), die durch Artikel 254 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie