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  • vom 01.01.2021
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Änderungshistorie

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46).
Obsolet.

Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

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Verordnung
zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2
des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Vom 21. Januar 2021

 

Auf Grund des § 8 Nummer 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen:

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§ 1 Höhe der Verwaltungskostenpauschale

Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) wird die Verwaltungskostenpauschale ab dem 1. Januar 2021 auf 4 209 Euro festgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die „Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ vom 21. März 2019 (GV. NRW. S. 209) außer Kraft.

 

Der Minister für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

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