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  • vom 01.01.2022
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1156).
Aufgehoben durch § 46 Absatz 2 Nummer 21 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in Wettbewerbsstreitsachen (Konzentrations-VO Wettbewerbsstreitsachen)

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Vom 1. Oktober 2021

 

 

Auf Grund des § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

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§ 1 Gerichtliche Zuständigkeit

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:

 

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

 

2. dem Landgericht Bochum

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und

 

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

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§ 2 Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

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§ 3 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

 

 

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

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